Kurtaxenregelung der Stadt Rheinsberg

Satzung über die Erhebung des Kurbeitrages in der
Stadt Rheinsberg
- Rheinsberger Kurbeitragssatzung –
RhbgKurBeitS vom 25.11.2010

 

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286, zuletzt geändert durch Art. 15 d. Gesetzes zur Änd. des Gesetzes über den Versorgungsfonds Brandenburg, das Brandenburgische Versorgungsrücklagengesetz sowie zur Anpassung der Verweisungen an d. Kommunalreformgesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I. S. 202), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das 4. Änderungsgesetz vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) sowie § 9 des Gesetzes über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg vom 14.02.1994 (GVBl. I S. 10) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg am 20.10.2010 folgende Satzung beschlossen.

 

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Grundlagen
§ 2 Erhebungszeitraum
§ 3 Erhebungsgebiet
§ 4 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
§ 5 Beitragsmaßstab, Kurbeitragssatz
§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Erhebung des Beitrags
§ 7 Befreiungen
§ 8 Kurkarte
§ 9 Mitwirkungspflichten der Quartiergeber
§ 10 Haftung der Quartiergeber
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1
Allgemeine Grundlagen

 

(1) Die Ortsteile Rheinsberg und Kleinzerlang der Stadt Rheinsberg sind als Erholungsorte nach dem brandenburgischen Kurortegesetz staatlich anerkannt.
(2) Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erhebt die Stadt Rheinsberg in den in Abs. 1 genannten Ortsteilen einen Kurbeitrag. Der Kurbeitrag wird unabhängig davon erhoben, ob bzw. in welchem Umfang diese Einrichtungen genutzt werden.

 

§ 2
Erhebungszeitraum

 

Der Kurbeitrag wird im Zeitraum vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines Jahres erhoben.

 

§ 3
Erhebungsgebiet

 

Das Erhebungsgebiet sind die Ortsteile Rheinsberg und Kleinzerlang der Stadt Rheinsberg.

 

§ 4
Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

 

(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die im Erhebungsgebiet gem. § 3 Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben.
(2) Ortsfremde sind insbesondere Personen, die sich zum Zwecke der Rehabilitation, für Kongresse, Tagungen, Lehrgänge und vergleichbare Veranstaltungen, der Kur, der Erholung oder des Urlaubs in Kliniken, Hotels, Pensionen, Kurheimen und Kursanatorien sowie Privathäusern gegen Entgelt aufhalten. Das gleiche gilt für Personen, die ihre
Unterkunft für die Dauer ihres Aufenthaltes in Wohnwagen, Caravans, Wohnmobilen, Bungalows, Fahrzeugen, Hausbooten, Schiffen, Zelten und dergleichen oder auf Campingplätzen haben.

 

§ 5
Beitragsmaßstab, Kurbeitragssatz

 

(1) Der Kurbeitrag wird je Aufenthaltstag erhoben; der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise
gelten für die Berechnung des Kurbeitrags als ein Tag.
(2) Jede Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zahlt im Erhebungsgebiet einen Kurbeitrag
in Höhe von 0,90 Euro pro Tag.
(3) Der Beitragsschuldner kann anstelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrags einen pauschalen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Jahreskurbeitrag beträgt 36,00 Euro.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung des Aufenthaltes erfolgt keine Rückzahlung des bereits entrichteten
Kurbeitrags.

 

§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrags

 

(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht zum Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Inanspruchnahme der Unterkunft im Erhebungsgebiet (Anreisetag) durch die kurbeitragspflichtige Person.
(2) Der Kurbeitrag wird vom Quartiergeber auf dem von der Stadt Rheinsberg gestellten Vordruck berechnet und festgesetzt.
(3) Er ist spätestens am Tag der Ankunft für die gesamte Aufenthaltsdauer fällig und an den Quartiergeber zu zahlen.
(4) Der Jahreskurbeitrag gem. § 5 Abs. 3 wird bei der ersten Anreise des Jahres fällig. Eine Anrechnung bereits gezahlter Kurbeiträge auf den Jahresbetrag erfolgt nicht.

 

§ 7
Befreiungen

 

Von der Entrichtung des Kurbeitrags sind befreit:
1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
2. Gäste, die von Ortsansässigen unentgeltlich und ohne Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
3. Ortsfremde, die sich zur Ausbildung und Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhalten,

 

§ 8
Kurkarte

 

(1) Jede Person, die der Kurbeitragspflicht unterliegt und nicht nach § 7 von der Entrichtung des Kurbeitrags befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte enthält den Namen und Vornamen des Kurbeitragspflichtigen, die Anzahl der Personen und den An- und Abreisetag.
(2) Die Kurkarte kann den Besuch verschiedener Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen zu Sonderpreisen ermöglichen.
(3) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und ist Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen.
(4) Bei Verlust der Karte besteht kein Anspruch auf Ersatz.

 

§ 9
Mitwirkungspflichten der Quartiergeber

 

(1) Quartiergeber ist, wer Personen gegen Entgelt in Kliniken, Hotels, Pensionen, Kurheimen und Kursanatorien sowie Privathäusern beherbergt oder wer ihnen als Grundeigentümer oder als Verfügungsberechtigter von Grundstücken gegen Entgelt die Möglichkeit bietet, auf seinem Grundstück Unterkunft in eigenen Wohngelegenheiten, z.B. Wohnwagen, Caravans, Bungalows, Fahrzeugen, Hausbooten, Schiffen, Zelten, und dergleichen zu nehmen.
(2) Quartiergeber oder ihre Bevollmächtigten haben in geeigneter Weise ein Gästeverzeichnis zu führen, in welches alle aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Dieser Nachweis ist den Mitarbeitern der Stadt bzw. dem Beauftragten der Stadt auf Anforderung vorzulegen.
(3) Quartiergeber oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, den Kurbeitrag zu errechnen, ihn vom Gast einzuziehen und kostenfrei zu Beginn eines Quartals (3. Werktag) für das abgelaufene Quartal an den Beauftragten der Stadt abzuführen.
(4) Veränderungen des Abreisetages bzw. Unterbrechungen des Aufenthaltes sind exakt zu erfassen und in den Nachweisen zu vermerken.
(5) Quartiergeber oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, für die von ihnen aufgenommene Personen, unter Verwendung der von der Stadt Rheinsberg gestellten Vordrucke, eine Kurkarte auszustellen.
(6) Quartiergeber oder ihre Bevollmächtigten haben die Satzung zur Erhebung von Kurbeiträgen sichtbar auszulegen bzw. den Gästen zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10
Haftung der Quartiergeber

 

(1) Sofern Quartiergeber oder ihre Bevollmächtigten den ihnen nach den § 9 obliegenden Pflichten nicht nachkommen, wird die Höhe des Kurbeitrages auf der Grundlage des Gästeverzeichnisses, und soweit dieses nicht oder nur lückenhaft vorliegt, durch Schätzung von der Stadt Rheinsberg ermittelt, festgesetzt und von den Verpflichteten erhoben.
(2) Der Quartiergeber haftet insoweit gesamtschuldnerisch für den Kurbeitrag.

 

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig gem. § 15 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) als ortsfremder Gast entgegen den §§ 4, 5 und 6 keinen Kurbeitrag zahlt, obwohl kein Grund für eine Befreiung vorliegt,
b) als Quartiergeber entgegen § 9 Abs. 2 das Gästeverzeichnis nicht ordnungsgemäß führt,
c) als Quartiergeber entgegen § 9 Abs. 3 den Kurbeitrag nicht errechnet, einzieht oder abführt,
d) als Quartiergeber entgegen § 9 Abs. 5 keine Kurkarte ausstellt,
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

 

§ 12
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Stadt
Rheinsberg (Kurbeitragssatzung) vom 04.01.2005 außer Kraft.

 

Rheinsberg, den 25.11.2010

 
Jan-Pieter Rau
Bürgermeister

 

 

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